Wenn jemand seine Handynummer zu einem neuen Anbieter mitnehmen will, erfolgt die Kündigung des alten Vertrags meist durch den neuen Anbieter automatisch.
Bei kombinierten Abonnements für Festnetz, Fernsehen und Internet sieht die Situation jedoch anders aus. In diesen Fällen kümmern sich die meisten Anbieter nicht um die Kündigung für ihre neuen Kunden. Das müssen Sie selber tun!
Wer den Handyanbieter wechselt und seine Rufnummer mitnimmt, füllt eine sogenannte Portierungsvollmacht aus. Gemäss der Vereinbarung unter den Anbietern gibt der alte Anbieter diese Nummer auf den Wechseltermin frei, sofern die Mindestvertragsdauer beim alten Anbieter verstrichen ist.
Falls die Mindestvertragsdauer noch nicht erreicht ist, wird die Portierung in der Regel blockiert. Auf der Portierungsvollmacht muss angegeben werden auf welchen Termin die Nummer portiert werden soll. Es kann sein, dass, wenn «Portierung per sofort» verlangt wird, Sie dem bisherigen Anbieter eine Strafgebühr zu entrichten haben.
Daher bei einem Handy-Anbieter-Wechsel gut darauf achten, wie lange die Mindestvertragsdauer noch dauert!
Abo-Wechsel bei Internet , TV und Festnetz
Bei Abonnements, die TV und Internet umfassen, erfolgt die Kündigung beim alten Anbieter nicht automatisch. Daher muss man die Verträge für TV und Internet selbst kündigen. Einige Anbieter bieten jedoch an, die Kündigung von Kombi-Abos mit einer Vollmacht zu übernehmen, oft gegen eine Gebühr.
Erkundigen Sie sich bei ihrem neuen Anbieter, wie die Kündigungs-Prozedur genau funktioniert, bevor Sie definitiv dem Vertrag zustimmen.
Achten Sie auch hier darauf, dass es bei Internet- und TV-Abonnements auch eine Mindestvertragsdauer gibt, und ob diese bereits abgelaufen ist.
